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Satzung

12. August 2008

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "docomomo Deutschland e.V." Er hat seinen Sitz in Dessau und ist in das Vereinsregister/ Amtsgericht Dessau eingetragen. Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Dokumentation und wissenschaftlicher Erforschung von Architektur und Zeugnissen der Moderne im öffentlichen Interesse sowie die Information der Öffentlichkeit über ihre kulturelle Bedeutung. Zweck des Vereins ist ebenfalls die Förderung von im Denkmalverzeichnis eingetragenen Denkmalen. (2) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden z.B. durch Vorträge, Bildungsveranstaltungen oder Informationsblätter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder freiwilliger Leistungen oder auf das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel

(1) Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung stehen, sind

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • sonstige Einnahmen

(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten aus laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welche die Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes sicherstellt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann binnen 14 Tagen seit bekannt werden der Ablehnung Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Jahresbeiträge werden im Gründungsjahr bis zum 01.07. und in den folgenden Jahren jeweils bis zum 30.03. des laufenden Vereinsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen. (2) Die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Ermäßigungen und Befreiungen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung. (3) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, wobei die schriftliche Kündigung drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres beim Vorstand vorliegen muss. (3) Bei grober Verletzung der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 14 Tagen nach bekannt werden des Ausschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Vereinsmitglieder, die sich in herausragendem Maße um die Vereinsziele verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. (2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes auch an Nichtmitglieder des Vereins, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die natürliche Personen sind:

  • Vorsitzender (chair)
  • stellvertretender Vorsitzender (vice-chair)
  • Kassenwart und Schriftführer (treasurer und secretary)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können auch das Amt des Kassenwarts oder Schriftführers bekleiden. Die Funktion Kassenwart und Schriftführer darf auch von einer dritten Person kombiniert ausgeführt werden. Die Bezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen von docomomo international. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen ermächtigt. (3) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied bei docomomo international sein. Der Vorstand vertritt den Verein bei docomomo international. (4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich unter Angabe des Datums und des Ortes festzuhalten.

§11 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. (2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorschlag des jährlichen Arbeitsprogramms
  • Öffentlichkeitsarbeit wie Pflege der Web Site, Bearbeitung von Anfragen, Kontaktpflege
  • Jahresbericht
  • Buchführung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§13 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden einzuberufen ist, findet jährlich mindestens einmal statt und ist gleichzeitig Kontrollorgan. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei plötzlichem Ausfalls des Vorsitzenden ist die Versammlung vom Stellvertreter zu leiten. Die Versammlung findet in der Regel an jährlich wechselnden Orten statt. Die Einladung hierzu hat spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. (2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst u. a.:

  • Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer
  • Bewilligung außerordentlicher Ausgaben
  • Wahl eines Rechnungsprüfers
  • Berichte, Verhandlungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins
  • Beschlussfassung über das jährliche Arbeitsprogramm
  • Wahl von Ausschüssen nach Bedarf
  • Beschlussfassung über die Mitarbeit in den internationalen docomomo Arbeitsgruppen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass ein Mitglied für seine Vereins-Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhält. Sie legt die Höhe der Vergütung fest, basierend auf einem Vorstandsvorschlag. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie ist innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. (6) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (7) Über jede Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift gefertigt werden, die von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§14 Vereinsjahr

(1) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen und des laufenden Jahres sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit der Anwesenden. (2) Sind in der nach Absatz 1 einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen, so wird sofort eine neue Mitgliedersammlung auf einen höchstens vier Wochen späteren Zeitpunkt einberufen. Mit der Ankündigung, dass in dieser erneut über die Auflösung beschlossen werden soll. In dieser zweiten Versammlung genügt die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Satzung des Vereins docomomo Deutschland e.V. 6(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 hat das Einladungsschreiben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Denkmalpflege an Bauten der Moderne.

§ 16 Schlussvorschriften

Für satzungsändernde Beschlüsse gelten §§ 32, 33 und 41 BGB.